Vertrags- und Ausstellungsbedingungen für gewerbliche Händler


Vertragsinhalt

Nachstehende Vertragsbedingungen gelten für die Vermietung von Standflächen an den Aussteller zur jeweiligen Veranstaltung.
Vermietet wird vom Aquarienclub Braunschweig e.V. , nachstehend Veranstalter genannt.

  1. Vertragsschluss
    a) Anmeldung schriftlich oder online per Anmeldeformular
    Der Veranstalter erstellt für die jeweiligen Börsenveranstaltungen
    ein Anmeldeformular, mit dem sich der Aussteller für einen Standplatz bewerben
    kann. Die Bewerbung für einen Standplatz kann auch durch Verwendung des
    hierfür zur Verfügung stehenden Online-Anmeldeformulars erfolgen. Mit
    Übermittlung der vollständig ausgefüllten Online-Anmeldung ist der Antrag
    verbindlich bei dem Veranstalter eingegangen.
    Mit der Übermittlung des Anmeldeformulars werden die „allgemeinen
    Teilnahmebedingungen“ und soweit für die jeweilige Veranstaltung vorhanden,
    die „besonderen Teilnahmebedingungen“, die „Hausordnung“, die „technischen
    Richtlinien“ sowie die Regelungen der „Serviceunterlagen“ durch den Aussteller
    anerkannt.
    Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des anmeldenden Ausstellers
    gelten nur insoweit, als der Veranstalter deren Geltung ausdrücklich zugestimmt
    hat.
    Die Anmeldung ist ein Vertragsangebot des Ausstellers, das der Annahme durch
    den Veranstalter bedarf. Die Zusendung des Anmeldeformulars begründet
    keinen Anspruch auf Zulassung. Bis zur Entscheidung des Veranstalters über die
    Zulassung ist der Aussteller an seine Anmeldung gebunden.
    Auf der Anmeldung aufgeführte Platzwünsche werden nach Möglichkeit vom
    Veranstalter berücksichtigt, sind jedoch für den Veranstalter nicht bindend. Ein
    Konkurrenzausschlusswunsch ist gesetzlich nicht zulässig. Die Teilnahme ist
    marktoffen und unterliegen den behördlichen Festsetzungsvorschriften.
    Mit der Bestellung verpflichtet sich der Aussteller, die gesetzlichen, arbeits- und
    gewerberechtlichen Vorschriften, besonders für Umweltschutz, Feuerschutz,
    Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnung einzuhalten.
    b) Standbestätigung
    Erst mit der darauffolgenden Standbestätigung durch den Veranstalter oder mit
    Eingang der Rechnung beim Aussteller, kommt der Vertrag zwischen Aussteller
    und Veranstalter zustande.
  2. Auswahlkriterien, Platzzuteilung und Zulassung
    Der einzelne Aussteller hat keinen Anspruch auf Vertragsschluss. Über die
    Zulassung der Aussteller und der einzelnen Ausstellungsgegenstände entscheidet
    der Veranstalter. Die Zulassung erfolgt durch schriftliche Standbestätigung des
    Veranstalters mit Angabe des bereitgestellten Standes. Mit der Zulassung kommt
    der Vertrag zwischen Veranstalter und Aussteller zustande.
    Weicht der Inhalt der Standbestätigung von dem Inhalt der Anmeldung
    des Ausstellers ab, so kommt auch dann der Vertrag nach Maßgabe der
    Standbestätigung zustande, es sei denn, dass der Aussteller binnen zwei Wochen
    schriftlich widerspricht. Insbesondere ist es für den Veranstalter zulässig und
    vertretbar, wenn aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des
    zugeteilten Standes erforderlich ist. Diese darf in der Breite und Tiefe höchstens
    je 10 cm betragen und berechtigt nicht zur Minderung der Standmiete. Das gilt
    nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete Stände. Träger
    und Säulen sind in die Standfläche mit einbezogen.
    Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter nach Gesichtspunkten, die
    durch das Konzept und das Börsen- und Ausstellungsthema gegeben sind, wobei
    das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Besondere Wünsche
    des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Standeinteilung wird
    schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Zulassung und der Bekanntgabe der
    Standnummer mitgeteilt.
    Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Der
    Veranstalter hat dem betroffenen Aussteller einen möglichst gleichwertigen Stand/
    Fläche zu geben.
    Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptionellen Gründen eine Beschränkung
    der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der
    angemeldeten Fläche vorzunehmen.
    Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere
    wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und
    Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung
    des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte
    Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Es besteht kein
    Konkurrenzschutz für den einzelnen Aussteller. Der Aussteller verpflichtet sich,
    ausschließlich angemeldete und vom Veranstalter zugelassene Waren auszustellen.
    Die erteilte Anmeldungsbestätigung kann vom Veranstalter vor Beginn der
    Veranstaltung widerrufen werden, wenn die Voraussetzung für die Erteilung beim
    Aussteller nicht oder nicht mehr gegeben sind. Soweit es aus tatsächlichen oder
    rechtlichen Gründen erforderlich ist, ist der Veranstalter berechtigt, eine Änderung
    der Bestellung des Ausstellers in Bezug auf Ausstellungsgegenstände oder Fläche
    etc. vorzunehmen. Dieses wird dem Aussteller mitgeteilt.
  3. Zahlungsbedingungen und Rücktritt /
    Entlassung aus dem Vertrag /
    Außerordentliche Kündigung /
    Vermieterpfandrecht
    a) Zahlungsbedingungen
    Die Höhe der Standmiete und die Zahlungstermine sind aus der Rechnungsstellung
    des Veranstalters ersichtlich. Die Zahlungstermine sind einzuhalten. Die vorherige
    und vollständige Zahlung der Rechnung zu den festgesetzten Zahlungsterminen
    ist Voraussetzung für den Bezug der Standfläche.
    Alle Rechnungsbeträge sind ohne jeden Abzug unter Angabe der
    Rechnungsnummer auf eines der in der Rechnung angegebenen Konten zu
    überweisen. Entscheidend für die fristgerechte Zahlung ist dabei der Eingang
    beim Veranstalter.
    Bei Zahlungsverzug ist der Veranstalter berechtigt, Zinsen in gesetzlicher Höhe
    sowie eine Gebühr von 3,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer für die jeweilige
    Mahnung zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren und höheren
    Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
    b) Rücktritt und Entlassung aus dem Vertrag
    Ein Rücktritt vom Mietvertrag durch den Aussteller ist ausgeschlossen, es sei denn,
    dieser wurde durch den Veranstalter grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet
    oder die Voraussetzungen der §§ 323, 324 oder § 326 BGB liegen vor.
    Sofern der Aussteller seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt, ohne dass die
    Voraussetzungen hierfür gemäß der obigen Ausnahmen vorliegen, wird einer
    Entlassung aus dem Vertragsverhältnis seitens des Veranstalters nur dann
    zugestimmt, wenn sich der Aussteller zur Zahlung des Mietentgeltes und der bis
    dahin entstandenen sonstigen Kosten verpflichtet. Das Mietentgelt verringert sich
    um 75 %, sofern dem Veranstalter eine Neuvermietung der Standfläche gelingt. In
    jedem Fall bleibt dem Aussteller die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren
    oder gar keinen Schadens für den Veranstalter vorbehalten.
    Der Veranstalter kann die Entlassung davon abhängig machen, dass der
    gemietete Stand anderweitig vermietet werden kann. Neuvermietung entspricht
    einer Entlassung aus dem Vertrag, jedoch hat evtl. der Erstaussteller die Differenz
    zwischen der tatsächlichen und der erzielten Miete zu tragen, zuzüglich der sich
    aus Absatz 1 ergebenden Beträge. Kann der Stand nicht anderweitig vermietet
    werden, so ist der Veranstalter berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes einen
    anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand
    in anderer Weise auszufüllen. In diesem Falle hat der Mieter keinen Anspruch
    auf Minderung der Standmiete. Die entstehenden Kosten für Dekoration bzw.
    Ausfüllung des nicht bezogenen Standes gehen zu Lasten des Mieters.
    c) Außerordentliche Kündigung
    Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
    zu kündigen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Ausstellers wesentlich
    verschlechtern nach Abschluss des Vertrages oder wenn über das Vermögen
    des Ausstellers ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse
    eingestellt wurde. In diesem Fall bleibt der Aussteller weiterhin zur Zahlung der
    Miete und der bis dahin entstandenen Kosten verpflichtet.
    Die außerordentliche Kündigungsmöglichkeit des Veranstalters gilt auch für den
    Fall, wenn die Miete nicht oder nur teilweise trotz Nachfristsetzung bis zu der vom
    Veranstalter festgelegten Zahlungsfrist eingeht.
    Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich der Veranstalter
    ausdrücklich vor.
    d) Vermieterpfandrecht
    Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten
    steht der Veranstalter an den eingebrachten Börsen-/Ausstellungsgegenständen
    und der Standausrüstung das Vermieter-Pfandrecht zu. Der Veranstalter haftet
    nicht für Beschädigungen und Verluste der Pfandgegenstände, außer bei
    Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und kann nach schriftlicher Ankündigung und
    Fristsetzung zur Zahlung diese versteigern lassen oder, sofern sie einen Börsen-
    oder Marktpreis haben, freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass
    alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände unbeschränktes Eigentum des
    Ausstellers sind.
  4. Sorgfaltspflichten des Ausstellers
    Der Aussteller hat bei Durchführung der Börsenveranstaltung darauf zu achten und
    zu sorgen, dass er und seine eingesetzten Hilfspersonen, die anderen Teilnehmer
    und Besucher Kunden der Veranstaltung nicht behindern und dass durch ihn
    und seine Hilfspersonen die Durchführung der Veranstaltung nicht gestört wird.
    Soweit durch den einzelnen Aussteller Störungen hervorgerufen werden, ist der
    Veranstalter berechtigt, entsprechende Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.
    Diese Maßnahmen können bei Zuwiderhandlungen des Ausstellers in einem
    Platzverweis enden. Der Veranstalter behält sich in einem solchen Fall das Recht
    vor, mit sofortiger Wirkung von sämtlichen Verträgen mit dem diesbezüglichen
    Aussteller zurückzutreten.
  5. Höhere Gewalt und Absage
    a)
    Der Veranstalter haftet nicht für Fälle höherer Gewalt, wie Naturkatastrophen,
    Streik und Aussperrungen, Terroranschlägen, Seuchen wie insbesondere
    Epidemien oder Pandemien, die eine planmäßige Abhaltung der Börse/
    Ausstellung unmöglich machen und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind.
    In diesem Fall ist er berechtigt, die Veranstaltung vor Eröffnung abzusagen oder
    zeitlich zu verlegen oder zu verkürzen. Der Veranstalter wird hierzu die Aussteller
    unverzüglich unterrichten, sobald ihm dies nach Kenntniserlangung technisch
    möglich ist.
    b)
    Muss die Börse/Ausstellung in diesen Fällen oder auf behördliche Anordnung
    abgesagt oder geschlossen werden, sind die Standmiete und alle vom Aussteller
    zu tragenden Kosten in voller Höhe bzw. wie folgt zu zahlen: Erfolgt die Absage
    mehr als 3 Monate vor Durchführung der Veranstalter werden keine Standmiete
    und sonstige Kosten beim Aussteller erhoben. Muss die Absage mehr als 6
    Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen,
    werden 25% der Standmiete als Kostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den
    letzten 6 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Kostenbeitrag auf 50 %. Bei einer
    Absage bis zu 6 Wochen vor bzw. Schließung während der Veranstaltung trifft den
    Aussteller die volle Kostentragung. In jedem Fall sind die auf Veranlassung des
    Ausstellers bereits entstandenen Kosten zu entrichten.
    Die vorgenannte Regelung gilt auch für den Fall, dass die Durchführung der
    Veranstaltung aufgrund behördlicher Auflagen für den Veranstalter technisch oder
    wirtschaftlich unmöglich wird und nicht zu realisieren ist.
    In jedem Fall bleibt dem Aussteller die Möglichkeit des Nachweises eines
    geringeren oder gar keinen Schadens für den Veranstalter vorbehalten.
    c)
    Bei einer zeitlichen Verlegung der Börse/Ausstellung kann der Aussteller
    Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen, sofern er nachweist, dass sich
    dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihnen bereits fest
    belegten Börse/Ausstellung ergibt.
    d)
    Im Falle einer Verkürzung der Veranstaltung ist der Aussteller nicht berechtigt,
    Entlassung aus dem Vertrag zu verlangen oder eine Ermäßigung der Standmiete.
    e)
    Eine Bekanntgabe der Entscheidung erfolgt so frühzeitig wie möglich.
    Schadenersatzansprüche hieraus sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.
    f)
    Zeichnet sich nach den Erfahrungen des Veranstalters ab, dass die Börse/
    Ausstellung mangels ausreichender Ausstellerbeteiligung bzw. aufgrund
    unerwartet schwachen Besucherinteresses nicht den gewünschten Erfolg für
    die Aussteller haben kann, kann er die Börse/Ausstellung auf einen günstigeren
    Termin verschieben oder absagen.
  6. Sachmängel und Schadensersatz
    Sachmängel hat der Aussteller unverzüglich beim Veranstalter mündlich oder
    schriftlich nach Bekanntwerden mitzuteilen. Der Aussteller hat nur dann einen
    weiteren Anspruch hieraus, wenn es dem Veranstalter nicht gelingt, sobald
    als vertretbar und möglich, den Mangel zu beseitigen. In diesem Fall hat der
    Aussteller die Möglichkeit der angemessenen Minderung des Mietpreises.
    Eine weitergehende Haftung des Veranstalters besteht nicht, es sei denn, der
    Mangel beruht auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verschulden des
    Ausstellers und seiner Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht bei einem schuldhaften
    Verhalten des Veranstalters, seiner Mitarbeiter oder seiner Erfüllungsgehilfen im
    Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten, weiter nicht bei Vorsatz und
    grober Fahrlässigkeit sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
    Körpers oder der Gesundheit. Gleiches gilt für Direktansprüche gegenüber dem
    genannten Personenkreis.
    Die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber
    dem Veranstalter besteht nicht, es sei denn, sie beruhen auf einem grob fahrlässigen
    oder vorsätzlichen Handeln des Ausstellers und seiner Erfüllungsgehilfen. Dies gilt
    nicht bei einem schuldhaften Verhalten des Veranstalters, seiner Mitarbeiter oder
    seiner Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten,
    weiter nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nicht für Schäden aus
    der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gleiches gilt für
    Direktansprüche gegenüber dem genannten Personenkreis.
  7. Aufrechnung
    Die Aufrechnung durch den Aussteller mit Ansprüchen gegenüber dem
    Veranstalter ist ausgeschlossen, soweit die Ansprüche nicht rechtskräftig
    festgestellt sind, unbestritten oder vom Veranstalter anerkannt sind.
  8. Untervermietung an Dritte und
    Abtretungsverbot
    Die Untervermietung an Dritte durch den Aussteller ist nicht gestattet. Es ist
    dem Aussteller untersagt, etwaige Ansprüche gegen den Veranstalter an Dritte
    abzutreten. In Ausnahmefällen kann die Untervermietung vom Veranstalter
    genehmigt werden.
    Die Mitaufnahme eines Mitausstellers ist gebührenpflichtig.
    Bei einer nicht genehmigten Untervermietung bzw. Weitergabe des Standes
    sind vom Aussteller, sofern der Veranstalter nicht die Räumung der durch
    den Untermieter belegten Fläche verlangt, 50 % der Standmiete zusätzlich zu
    entrichten.
  9. Gesamtschuldnerische Haftung
    Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als
    Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinsamen Vertreter in der Anmeldung zu
    benennen. Dieser ist gegenüber dem Veranstalter verhandlungsbevollmächtigt
    und an diesen erfolgt die Rechnungsstellung.
  10. Gestaltung und Ausstattung der Stände
    Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann
    erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen.
    Die Ausstattung der Stände, im Rahmen des gegebenenfalls vom Veranstalter
    gestellten einheitlichen Aufbaus, ist Sache des Ausstellers.
    Die Richtlinien des Veranstalters sind im Interesse eines guten Gesamtbildes
    zu befolgen. Die Richtlinien gehen dem Aussteller rechtzeitig vor
    Veranstaltungsbeginn zu.
    Bei eigenem Standaufbau kann verlangt werden, dass maßgerechte Entwürfe vor
    Beginn der Arbeiten dem Veranstalter zur Genehmigung vorgelegt werden.
    Der Veranstalter stellt Tische für die gemietete Standlänge und einen Stromanschluss.

    Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig.
    Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf der ausdrücklichen
    Genehmigung des Veranstalters.
    Der Veranstalter kann verlangen, dass Börsen-/Ausstellungsstände, deren Aufbau
    nicht genehmigt ist bzw. nicht den Ausstellungsbedingungen entsprechen,
    geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der schriftlichen
    Aufforderung innerhalb 24 Stunden nicht nach, so kann die Entfernung oder
    Änderung durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus
    dem gleichen Grunde der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf
    Rückerstattung der Standmiete nicht gegeben.
  11. Werbung / Lärmschutz
    Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die
    Ansprache von Besuchern, ist nur innerhalb des Standes gestattet.
    Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik-/Lichtbilddarbietungen und AV-
    Medien jeder Art – auch zu Werbezwecken – durch den Aussteller bedarf
    ausdrücklicher Genehmigung und ist rechtzeitig anzumelden.
    Bei einem lärmerzeugenden Betrieb von Geräten über 70 db(A) durch den
    Aussteller ist eine Lärmschutzkabine zwingend vorgeschrieben.
    Der Veranstalter ist berechtigt, bei Zuwiderhandlungen, die Vorführungen
    derartiger Geräte zu untersagen und erforderlichenfalls den Stand zu schließen.
    Die Vorführungen von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbildgeräten
    und Moden, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung
    eines geordneten Börsen-/Ausstellungsbetriebes auch nach bereits erteilter
    Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden, soweit der Schutz der
    anderen Aussteller und Besucher dies erfordert.
  12. Aufbau
    Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der Fristen, die gesondert
    bekannt gegeben werden, aufzubauen.
    Der Aufbau beginnt am Ausstellungstag um 7 Uhr und muss bis 9.30 Uhr abgeschlossen sein.
    Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage der Veranstaltung bis 8.30 Uhr nicht
    begonnen worden, so kann der Veranstalter über den Stand anderweitig
    verfügen. Der Aussteller haftet gegenüber dem Veranstalter in diesem Falle
    für die vereinbarte Standmiete und darüber hinaus für weitere entstehende
    Kosten. Schadenersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Falle
    ausgeschlossen.
    Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen den gesetzlichen
    Vorschriften entsprechen.
  13. Betrieb des Standes
    Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Börse/
    Ausstellung mit den angemeldeten Waren zu belegen und, sofern der Stand nicht
    ausdrücklich als Repräsentationsstand vermietet ist, mit sachkundigem Personal
    besetzt zu halten. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss
    täglich nach Börsen-/Ausstellungsschluss vorgenommen werden.
    Dem Aussteller ist vorgeschrieben, Abfall zu vermeiden und Müll zu trennen
    nach verwertbaren Stoffen. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem
    Verursacherprinzip berechnet.
  14. Abbau
    Kein Stand darf vor Beendigung der Börse/Ausstellung ganz oder teilweise
    geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in
    Höhe der halben Standmiete bezahlen.
    Der Abbau beginnt direkt nach der Veranstaltung um 15 Uhr und muss bis 17 Uhr abgeschlossen sein.
    Die Börsen-/Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Börse/
    Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn der Veranstalter sein Pfandrecht
    geltend gemacht hat. Diese Geltendmachung des Pfandrechts ist gegenüber
    den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers durch den Veranstalter
    mündlich auszusprechen. Werden trotzdem die Börsen-/Ausstellungsgegenstände
    entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes.
    Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder
    leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Börsen-/
    Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die
    Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin, zurückzugeben.
    Aufgebrachtes Material und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen.
    Substanzen wie Klebstoffe, Öle, Fette, Farben und ähnliches müssen sofort
    entfernt werden. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf
    Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf
    Schadenersatz bleiben davon unberührt.
    Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht
    abgefahrene Börsen-/Ausstellungsgegenstände werden vom Veranstalter auf
    Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und
    Beschädigung eingelagert.
  15. Anschlüsse
    Allgemeinstrom geht zu Lasten des Veranstalters.
    Ein Stromanschluss wird vom Veranstalter gestellt.
    Sämtliche Installationen dürfen bis zum Standanschluss nur von den vom
    Veranstalter zugelassenen Firmen ausgeführt werden.
    Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen – insbesondere des
    VDE und des örtlichen EVU – nicht entsprechen, oder deren Verbrauch höher ist
    als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers vom Veranstalter entfernt oder
    außer Betrieb gesetzt werden.
    Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht
    gemeldeter und nicht von den Ausstellungsinstallateuren ausgeführter
    Anschlüsse entstehen. Der Veranstalter haftet nicht für Unterbrechungen
    oder Leistungsschwankungen der Strom-, Wasser/ Abwasser-, Gas- und
    Druckluftversorgung.
  16. Haftungsbeschränkung
    Der Veranstalter haftet nur für solche Schäden, die auf mangelnde Beschaffenheit
    der vermieteten Standflächen oder Gegenstände beruhen. Weiter haftet
    der Veranstalter nur für Schäden, die aufgrund vorsätzlichen oder grob
    fahrlässigen Verhaltens im Rahmen seiner Vertragspflichten von ihm oder seinen
    Erfüllungsgehilfen nachweislich zurückzuführen sind.
    Dies gilt auch für Schäden an Börsen- oder Ausstellungsgegenständen und an der
    Standausrüstung des Ausstellers sowie Folgeschäden hieraus.
    Weiter gilt dies insbesondere bei der allgemeinen Bewachung des Geländes und
    der Halle durch den Veranstalter. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des
    Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf-
    und Abbauzeiten. Sonderwachen sind nur mit Vertragsfirmen des Veranstalters
    zulässig.
    Bei Betriebsstörungen oder sonstigen, die Veranstaltung beeinträchtigenden
    Ereignissen haftet der Veranstalter nur insoweit als dies auf seinem grob
    fahrlässigen oder vorsätzlichem Verhalten beruht.
    Eine Haftung des Veranstalters für entgangenen Gewinn oder sonstigem
    Vermögensschaden wird ausgeschlossen, soweit kein vorsätzliches oder grob
    fahrlässiges Verhalten seitens des Veranstalters hierfür ursächlich ist.
  17. Fotografieren – Zeichnen – Filmen
    Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des Börsen-/
    Ausstellungsgeländes ist nur den vom Veranstalter zugelassenen Unternehmen/
    Personen gestattet.
  18. Hausordnung
    Der Veranstalter übt das Hausrecht im Börsen-/Ausstellungsgelände aus. Es wird
    auf die jeweilige Hausordnung verwiesen, die auf dem Veranstaltungsgelände ausgehängt
    ist.
    Übernachtung im Gelände ist verboten.
    Jede, durch den Aussteller oder deren Beauftragte verursachte Beschädigung
    im Veranstaltungsgelände, seinen Gebäuden oder Einrichtungen wird nach Beendigung
    der Veranstaltung auf Kosten des Verursachers durch den Veranstalter oder
    Hallenbetreiber beseitigt und in Rechnung gestellt.
    Es gilt in erster Linie die vorhandene Hausordnung des Veranstaltungsortes bzw.
    Betreibers. Es gelten die technischen Bestimmungen und Voraussetzungen des
    Veranstaltungsortes.
  19. Verwirkung und Verjährung
    a)
    Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter, die nicht spätestens 2
    Wochen nach Schluss der Börse/Ausstellung schriftlich geltend gemacht
    werden, sind verwirkt. Später eingehende Ansprüche werden nicht mehr
    berücksichtigt (Ausschlussfrist). Dies gilt nicht bei einem schuldhaften
    Verhalten des Veranstalters, seiner Mitarbeiter oder seiner Erfüllungsgehilfen im
    Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten, weiter nicht bei Vorsatz und
    grober Fahrlässigkeit sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
    Körpers oder der Gesundheit. Gleiches gilt für Direktansprüche gegenüber dem
    genannten Personenkreis.
    b)
    Sämtliche Ansprüche des Ausstellers, egal ob vertraglicher oder
    gesetzlicher Natur, verjähren innerhalb von sechs Monaten ab dem auf das
    Veranstaltungsende folgenden Werktag. Dies gilt nicht bei einem schuldhaften
    Verhalten des Veranstalters, seiner Mitarbeiter oder seiner Erfüllungsgehilfen im
    Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten, weiter nicht bei Vorsatz und
    grober Fahrlässigkeit sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
    Körpers oder der Gesundheit. Gleiches gilt für Direktansprüche gegenüber dem
    genannten Personenkreis.
  20. Informationen zum Datenschutz
    Der Aussteller wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Vertragsverhältnisses
    vom Veranstalter personenbezogene Daten verarbeitet werden, um den Vertrag
    durchführen zu können. Details dazu hierzu finden sich folgend und auf der
    Website des Veranstalters.
  21. Änderungen
    Von den Börsen- und Ausstellungsbedingungen abweichende Abmachungen
    bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
  22. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Erfüllungsort ist der Sitz des Veranstalters in Braunschweig.
    Gerichtsstand ist für den Aussteller und für den Veranstalter das Amtsgericht
    Braunschweig oder das Landgericht Braunschweig, sofern der Aussteller Kaufmann i. S. d.
    HGB ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
    Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
  23. Salvatorische Klausel
    Sollten eine oder einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ungültig
    sein, so blieben die übrigen Klauseln weiterhin gültig. Die betreffende Bestimmung
    ist durch eine solche zu ersetzen, die dem originär angestrebten Zweck soweit als
    möglich entspricht.
    Stand: November 2023

    Allgemeine Vertragsbedingungen des Aquarienclub Braunschweig e.V.
    in Ergänzung der Allgemeinen
    Vertragsbedingungen:
    § 5 g): Absage aufgrund Coronavirus SARS-CoV-2
    Wird die Veranstaltung vor Eröffnung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 durch den
    Veranstalter oder die zuständige Behörde abgesagt, wird die Standmiete vom
    Veranstalter zu 100% zurückerstattet. §5 Höhere Gewalt und Absage, wird in
    diesem Fall ausgesetzt.
    Alle vom Aussteller getätigten und noch nicht in Anspruch genommenen
    Standbaubestellungen werden erstattet. In Anspruch genommene Leistungen vom
    Veranstalter oder Dienstleister werden abgerechnet. Der Veranstalter hat derart
    schwerwiegende Entscheidungen so frühzeitig wie möglich bekannt zu geben.
    Schadenersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.
    Stand: November 2023
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