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§ 1 Zweck des Vereins
- Der Verein hat den Zweck, sich mit der Aquarien- und Terrarienkunde im allgemeinen oder speziellen zu befassen, mit dem Ziel der Förderung des Tierschutzes, der Zierfisch- und der Wasserpflanzenzucht und zur zielbewußten Ausbreitung der Aquarien- und Terrarienkunde.
- Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung der Vivaristik ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO).Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins, verwendet . Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Er ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Verbandes Deutscher Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde e.V. (VDA).
- Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
- Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen
- Teilnahme an Kongressen, Verbands- und Bezirkstagungen mit Vorträgen von bekannten Wissenschaftlern
- Schulung der Mitglieder und Erwerb des Sachkundenachweises zur Haltung und Pflege von Aquarien- und Terrarientieren
- Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflügen
§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Aquarienclub Braunschweig e.V." gegründet am 05.10.1995 und hat seinen Sitz in Braunschweig.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder gut beleumundete Vivarianer werden.
- Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
- Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
- Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder - sie nehmen an den Veranstaltungen aktiv teil - die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht vivaristisch betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 5 Jahren haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuß und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder sind verpflichtet,
- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
- das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
- den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
- Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muß dem Vorstand bis spätestens zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 01.01. des folgenden Geschäftsjahres.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod
- durch Austritt
- durch Ausschluß
- Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres einzuhalten.
- Der Ausschluß erfolgt,
- wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand ist,
- bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,
- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
- wegen groben unkameradschaftlichen Verhaltens,
- aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
- Über den Ausschuß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsausschluß mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitlied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
- Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
- Wird der Ausschließungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht fristgemäß angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluß sei unrechtmäßig.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
- Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe vom Vereinsausschuß festgesetzt wird.
- Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
- Bis zum 01.03. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den gesamten Jahresbeitrag zu entrichten.
- Die aktive Beteiligung an Veranstaltungen kann durch den Vorstand vor Bezahlung des Jahresbeitrages untersagt werden.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand,
- der Vereinsausschuß,
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Kassierer,
- dem Schriftführer.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
- Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1.000,00 DM belasten, braucht der Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses.
- Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 9 Der Vereinsausschuß
- Dem Vereinsausschuß gehören die Vorstandsmitglieder und zwei weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte Vereinsmitglieder an. § 8 (7) Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
- Der Vereinsausschluß ist für die in der Satzung niedergelegten (§ 5 Abs. 1 und 6, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 4 der Satzung) und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
- Für die Einberufung und die Beschlußfassung gilt § 8 (7) entsprechend.
- Bei Ausschieden eines der beiden von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschlußmitglieder ernennt der Vereinsausschluß von sich aus seinen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
- Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist (Poststempel).
- Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 5. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
- Die Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Dies ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses,
- die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Kassenführung haben sie der Mitgliederversamm-lung Bericht zu erstatten.
- Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
- Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
- Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
- Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht die gestzlichen Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
- Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschußmitglieder sowie der Kassenprüfer, erfolgt geheim.
- Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschußmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen, abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
- Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
- Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 14 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.§ 15 Vermögen
- Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
- Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 16 Vereinsauflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei die Auflösung einstimmig beschlossen werden muß.
- Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Braunschweig, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Naturschutzes zu verwenden hat.